Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Entscheid vom 27. November 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahr
Sachverhalt
A. Übersicht
Die Ehegatten heirateten am XX.XX.1991 in C____ AR. Der Ehe entsprangen die Kinder
E___, geb. XX.XX.1994, F___, geb. XX.XX.1996 und G___, geb. XX.XX.1997 (act. B
5/4). Der Berufungskläger zog im September 2014 in eine eigene Wohnung (act. B 5/15,
S. 3).
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B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht
Mit Klage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden vom 23. September 2016
verlangte der Ehemann die Scheidung der Ehe (act. B 5/1). Am 2. November 2016 fand
die gesetzliche Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO im Beisein beider Parteien statt.
Die Ehefrau erklärte, mit einer Scheidung nicht einverstanden zu sein (act. B 5/7). In der
Folge reichte der Ehemann nach Aufforderung des Gerichts am 5. Dezember 2016 die
Klagebegründung ein (act. B 5/15). Die Klageantwort der Ehefrau ging am 27. Januar
2017 beim Gericht ein (act. B 5/18). Am 20. April 2017 wurde eine weitere
Einigungsverhandlung durchgeführt, wobei sich die Parteien auf die Durchführung einer
Schätzung der ehelichen Liegenschaft einigten (act. B 5/25). Weil die Ehefrau ihren Anteil
am Beweiskostenvorschuss nicht bezahlte, kam der Ehemann dafür auf (act. B 5/40 und
B 5/41). Mit Auftrag vom 5. Juli 2017 veranlasste das Gericht die Liegenschaftsschätzung
(act. B 5/42). In der Folge konnte jedoch keine Besichtigung und Schätzung der ehelichen
Liegenschaft durchgeführt werden, weil die Ehefrau diese vereitelte, indem sie weder auf
telefonische noch schriftliche Kontaktaufnahmen des Gutachters reagierte (act. B 5/45
und B 5/46). Am 16. November 2017 fand schliesslich die Hauptverhandlung statt, wobei
die Ehefrau ein Dispensationsgesuch stellen liess (act. B 5/58-59 und act. B 5/62). Das
Gericht führte gleichentags die Urteilsberatung durch und fällte das Scheidungsurteil.
Aufgrund von zusätzlichen Abklärungen (act. B 5/65/1 und B 5/65/2) konnte dieses erst
am 30. November 2017 versandt (act. B 5/66) und den Parteien am 1. Dezember 2017
zugestellt werden (act. B 5/69/1 und B 5/69/2). Mit Schreiben vom 1. bzw. 5. Dezember
2017 liessen beide Parteien rechtzeitig eine schriftliche Urteilsbegründung verlangen
(act. B 5/67 und B 5/70).
C. Entscheid der Vorinstanz
Am 16. November 2017 erkannte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, was folgt:
1. Die Ehegatten A___ - B___ werden geschieden.
2. Auf das Feststellungsbegehren der Beklagten betreffend Unterhaltsbeiträge des Klägers an den gemeinsamen Sohn G____ wird nicht eingetreten.
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3. a) Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 25‘750.00 zu bezahlen.
b) Die eheliche Liegenschaft, D___, C___ (GB-Nr. 001, Grundbuch C____), ist unter
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 229 ff. OR i.V.m. Art. 255 - 260 EG ZGB AR öffentlich zu versteigern. Der Netto-Erlös ist hälftig auf die Parteien aufzuteilen.
c) Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann zu gestatten, seine persönlichen Gegenstände aus der ehemaligen Familienwohnung am D___, C___, abzuholen.
d) Mit dem Vollzug dieser Anordnungen sind die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt.
4. Der Ehemann wird bis zum Eintritt in sein ordentliches AHV-Alter, derzeit 28. Februar 2034, verpflichtet, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.00 zu bezahlen.
5. a) Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Oktober 2017, von 100,9 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Er wird auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhalts- = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand beitrag ursprünglicher Indexstand
Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.
b) auf folgenden Vermögenserträgen und monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil
13. Monatslohn bzw. Gratifikation, exkl. Familienzulagen) der Ehegatten: Ehemann: Einkommen: zirka CHF 4‘800.00 (im Trennungszeitpunkt) Vermögen: nicht relevant Ehefrau: Einkommen: zirka CHF 2‘300.00 (hypothetisches Ein- kommen, 60-70 %-Tätigkeit) Vermögen: nicht relevant
6. Die Pensionskasse der Helvetia Versicherungen, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen (Ver-sichertennummer 000.0000.0000.02), wird angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes einen Betrag von CHF 58‘243.90 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, Sammelstiftung Symova, Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern (Versichertennummer 000.0000.0000.01), zu überweisen (Stichtag: 1.1.2017).
7. Die Ehefrau wird verpflichtet, die notwendigen Unterschriften für die Trennung der
Krankenversicherungspolicen bei der CONCORDIA Versicherungen AG zu leisten.
8. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF 41.00 Kosten Beweisverfahren CHF 4'500.00 Entscheidgebühr
CHF 4'541.00 insgesamt,
werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung der vom Ehemann geleisteten Vorschüsse von CHF 2‘300.00. Dem Ehemann wird im Betrag von CHF 29.50 (bei Begründungsverzicht CHF 779.50) das Rückgriffsrecht auf die Ehefrau eingeräumt.
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9. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst.“
Auf die einlässliche Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich,
wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen werden.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 4. Mai 2018
erfolgte (act. B 5/73), liess A____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni
2018 die Berufung erklären (act. B 1).
b) Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde der Kläger und Berufungskläger
(nachfolgend Berufungskläger genannt) verpflichtet, einen Vorschuss für die
mutmasslichen Prozesskosten von CHF 3‘000.00 an die Gerichtskasse zu leisten
(act. B 4). Dieser Obliegenheit kam A____ am 12. Juni 2018 nach (act. B 6).
c) Die Berufungsantwort ging am 13. Juli 2018 beim Obergericht ein (act. B 8).
d) Am 31. Juli 2018 wurde dem Berufungskläger das Doppel der Berufungsantwort
zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine
mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 10).
e) Mit Verfügung vom 15. August 2018 forderte die Verfahrensleitung die
Berufungsbeklagte auf, ihren Lohnausweis 2017 sowie Kopien sämtlicher
Lohnabrechnungen von Januar bis Juli 2018 einzureichen (act. B 11).
f) Am 25. August 2018 teilte RA BB___ dem Obergericht mit, die Arbeitgeberin seiner
Mandantin weigere sich, die in der Verfügung vom 15. August 2018 verlangten
Unterlagen einzureichen (act. B 12).
g) Einer entsprechenden Aufforderung des Obergerichts kam die H___ aber nach und
reichte die entsprechenden Schriftstücke ein (act. B 5/16 und B 5/17), worauf diese
umgehend den Rechtsvertretern der Parteien zur Kenntnis gebracht wurden (act. B
18).
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h) Mit Entscheid vom 7. September 2018 wies der Einzelrichter des Obergerichts das
Gesuch von B____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (act. B 27).
E. Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren
Mit der Einreichung der Berufungsantwort stellte der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten (auch) ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im
Berufungsverfahren (act. B 8). In der Folge erklärten sich die Rechtsvertreter der Parteien
damit einverstanden, dass die beiden Verfahren vereinigt und über sämtliche Anträge
gemeinsam entschieden wird (act. B 5/14 und ERZ 18 25).
F. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 27. November 2018 durch und eröffnete sein
Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 24).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Feststellungsbegehren betreffend Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn G____), 3 (güterrechtliche Auseinandersetzung), 6 (Aufteilung Guthaben der beruflichen Vorsorge) und 7 (Unterschrift Ehefrau zur Trennung der Krankenkassenpolicen). Seite 8
E. 1.2 Prozessvoraussetzungen Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann auf die von den Parteien im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 3 E. 1.1, S. 6). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Im Übrigen sind die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) gegeben und die Berufungsfrist wurde eingehalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
E. 1.3 Streitwert
Die Anfechtung der gerichtlich geregelten Scheidungsfolgen richtet sich nach den
allgemeinen Regeln (DANIEL BÄHLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 289 ZPO). Vorliegend geht
es im Wesentlichen um den nachehelichen Unterhalt, mithin liegt also eine
vermögensrechtliche Angelegenheit vor (BGE 127 III 136 E. 1a = Pra. 90 [2001] Nr. 148 E.
1a).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung ist vollkommen unabhängig davon, wie die
Vorinstanz entschieden hat, ob sie also zum Beispiel den streitigen Betrag in bestimmtem
Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im
BGG (Urs H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-
Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO; KURT
BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO). Der Berufungskläger
beantragt vor beiden Instanzen, es sei der Berufungsbeklagten kein nachehelicher
Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, während diese vor erster Instanz abgestufte monatliche
Alimente von CHF 1‘600.00, CHF 1‘800.00 und CHF 2‘200.00 resp. vor dem Obergericht
solche von CHF 1‘250.00, je bis 1. März 2034, verlangt. Demzufolge beläuft sich der
Streitwert auf mindestens CHF 250‘000.00, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308
Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert
gilt auch für das Berufungsverfahren (ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.
308 ZPO).
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Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der
Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor
der Vorinstanz streitig geblieben sind. Vor dem Obergericht verlangt der Berufungskläger
- wie erwähnt - es sei von der Zusprechung von nachehelichem Unterhalt abzusehen,
während dem die Berufungsbeklagte die Abweisung des Begehrens beantragt. Nachdem
das Kantonsgericht monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘250.00 zugesprochen hat,
beträgt der Streitwert vor dem Obergericht immer noch rund CHF 250‘000.00. Damit wird
die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Nachehelicher Unterhalt
E. 2.1.1 Vor dem Kantonsgericht hat B____ für sich persönlich für die Zeit bis 1. August 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘600.00, für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 und einen solchen von CHF 2‘200.00 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 1. März 2034 verlangt (act. B 5/62). A____ stellte demgegenüber den Antrag, es sei kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet (act. B 5/61).
E. 2.1.2 Die Vorinstanz ging von einer lebensprägenden Ehe aus und prüfte zunächst, ob die
Ehefrau ihren gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermöge und
gegebenenfalls, ob der Ehemann leistungsfähig sei. Weiter erwog sie, das Gesetz
schreibe keine bestimmte Berechnungsmethode für die Ermittlung eines allfälligen
Unterhaltsbeitrages vor. Bei lebensprägenden Ehen sei grundsätzlich die Methode der
Existenzminimumberechnung mit Überschussteilung anwendbar, welche auch hier als
geeignet erscheine (act. B 3 E. 5.3.1, S. 16).
Bei einem Arbeitspensum von 33 % und einem durchschnittlichen monatlichen
Nettoeinkommen von CHF 1‘265.00 (einschliesslich 13. Monatslohn) vermöge die Ehefrau
den gebührenden Unterhalt offensichtlich nicht zu decken (act. B 3 E. 5.3.1, S. 16). Die
Ehegatten seien während rund 26 Jahren verheiratet und hätten lange Zeit eine
klassische Hausgattenehe geführt, bis die Ehefrau im Jahr 2008 eine
Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen und ab dann eine Zuverdienstehe bestanden habe.
Abgesehen vom jüngsten Sohn, welcher seine Lehre im Sommer 2018 abschliesse, seien
die Kinder mittlerweile ausgezogen und stünden auf eigenen Beinen. Die Ehefrau sei
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heute 50 Jahre alt. Während das Bundesgericht früher wiederholt entschieden habe, dass
ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach dem
45. Altersjahr für die geschiedene Frau in der Regel nicht mehr möglich sei, habe es seine
Rechtsprechung diesbezüglich etwas aufgeweicht. So bestehe zunehmend eine Tendenz,
die Altersgrenze auf 50 Jahre anzuheben. Für die Frage der Zumutbarkeit der
Erwerbstätigkeit werde auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt, soweit der
andere Ehegatte nicht nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass er sich
noch nicht um ein eigenes Erwerbseinkommen bemühen müsse. Die Ehegatten lebten
seit Mitte September 2014, somit seit rund drei Jahren, getrennt (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17).
Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die Ehefrau an eine
Wiederaufnahme der Ehe hätte glauben dürfen. Sie habe somit während drei Jahren Zeit
gehabt, sich mit der Trennung und der neuen Lebenssituation auseinanderzusetzen. Bei
Zuverdienstehen werde auch im fortgeschrittenen Alter ein Ausbau der Erwerbstätigkeit
verlangt. Vorliegend gehe es nicht um einen völligen Neu- oder Wiedereinstieg in den
Beruf, sondern es stelle sich die Frage der Ausdehnung einer bestehenden - wenn auch
umfangmässig geringfügigen - Berufstätigkeit. Der Arbeitsmarkt in C____ gestalte sich
nicht derart schlecht, wie die Ehefrau glauben machen wolle. Vielmehr gebe es gerade in
C____ grössere Industrie- und Gewerbebetriebe, welche unter anderem weniger
qualifizierte Arbeitsplätze anbieten würden. Eine moderate Erhöhung des Arbeitspensums
auf ein 60 bis 70 %-Pensum erscheine dem Gericht bei einer einfachen, unqualifizierten
Tätigkeit in der Produktion, als Kassiererin, Verkäuferin, Raumpflegerin oder im
Gastgewerbe als machbar und realistisch. Nicht mehr als zumutbar erachte das Gericht
dagegen einen Ausbau der Berufstätigkeit der Ehefrau auf ein Vollzeitpensum. Die
Erfahrung zeige, dass von einer 50-jährigen Person, die bisher nur Teilzeittätigkeiten
ausgeübt habe, die Eingliederung in eine rigorose Arbeitsorganisation, wie sie eine
Vollzeit ausgeübte Tätigkeit mit sich bringe, nicht mehr verlangt werden könne, und sie
überfordere (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17 f.).
Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten
Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18 f.). Vom
tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen dürfe hingegen abgewichen und
stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit
der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu
verdienen vermöchte, als er effektiv verdiene. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche
Erzielbarkeit des Einkommens müssten als Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Eine
Übergangsfrist sei der Ehefrau für die Erhöhung ihres Arbeitspensums vorliegend nicht zu
gewähren, da sie in der dreijährigen Trennungszeit genügend Gelegenheit gehabt hätte,
ihr Pensum auszubauen. Entsprechend könne ihr der Ausbau des Pensums von derzeit
33 % auf 60 bis 70 % per sofort zugemutet werden. Ausgehend von ihrem aktuellen
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Verdienst sei sie damit in der Lage, ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von
rund CHF 2‘300.00 zu erzielen (aktuelles Einkommen von CHF 1'265.00: 33 % x 60 %).
Den Lebensbedarf der Berufungsbeklagten bezifferte das Kantonsgericht - inkl.
Vorsorgeunterhalt - auf CHF 3‘265.00 (act. B 3 E. 5.3.2, S. 21). Beim Berufungskläger
errechnete die Vorinstanz zwischen Einkommen und Lebensbedarf einen monatlichen
Überschuss von CHF 1‘565.00 (act. B 3 E. 5.4.3, S. 24). Davon ausgehend erachtete
diese schliesslich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘265.00 bis zum Eintritt
des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter, d.h. bis 28. Februar 2034, als angemessen
(act. B 3 E. 5.4.4, S. 25).
E. 2.1.3 In der Berufungserklärung liess A____ ausführen (act. B 1, S. 4), der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit sei der Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung zum nachehelichen Unterhalt. Die erwähnten Prinzipien würden insofern in einer Rangfolge stehen, als sich die Frage eines gestützt auf die nacheheliche Solidarität auszurichtenden Unterhaltsbeitrages erst stelle, wenn der gebührende Unterhalt nicht schon durch Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gedeckt werden könne. Vorliegend sei unstreitig von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (act. B 1, S. 5). Selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bestehe heute eine klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher lege das Bundesgericht die Schwelle, wenn es - wie hier - um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit gehe, weil dies in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibe als der berufliche Wiedereinstieg (act. B 1, S. 5 f.). Entgegen den Annahmen der Vorinstanz erachte der Berufungskläger die Ausdehnung des Arbeitspensums der Berufungsbeklagten auf 100 % als zumutbar. Diese sei im Trennungszeitpunkt erst 47 Jahre alt gewesen und es bestünden keinerlei gesundheitliche Einschränkungen (act. B 1, S. 6). Sie habe keine Kinder mehr zu betreuen und der Arbeitsmarkt gestalte sich nicht schlecht (act. B 1, S. 7). Aufgrund der vorliegend zu berücksichtigenden Faktoren (nacheheliche Kinderbetreuungspflicht, die persönlichen Umstände, Arbeitsmarktlage) und mit Blick auf vom Bundesgericht beurteilte, vergleichbare Fälle sei bei der Berufungsbeklagten von einem hypothetischen Einkommen von 100 % auszugehen. Damit wäre diese in der Lage, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘833.00 zu erzielen und könne ihren Lebensbedarf von CHF 3‘265.00 selbst decken (act. B 1, S. 8).
E. 2.1.4 B____ liess dagegen vorbringen (act. B 8, S. 3), die Erwägungen der Vorinstanz zum nachehelichen Unterhalt, zum Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.00 pro Monat sowie zum hypothetischen Einkommen bei einer 60-70 %-Tätigkeit von CHF 2‘300.00 seien sachgemäss, so dass das Urteil durch die Berufungsinstanz zu bestätigen sei. Seite 12
E. 2.1.5 Im Jahre 2017 beliefen sich die Nettoeinkünfte der Berufungsbeklagten auf insgesamt CHF 18‘768.20, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘564.00 und einem Pensum von 37 % entspricht (act. B 17/1). In den ersten neun Monaten des Jahres 2018 betrug dieses CHF 1‘751.00 (act. B 17/2).
E. 2.1.6 Bei der Festsetzung eines infolge lebensprägender Ehe entstandenen
Unterhaltsanspruchs ist gemäss Art 125 ZGB in drei Schritten vorzugehen (BGE 134 III
145 E. 4; vgl. auch die Präzisierung dieses Entscheids in BGE 134 III 577 E. 3). In einem
ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt festzulegen, und es ist der während der Ehe
gelebte Standard zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen
Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt
aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend
oder dauernd nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des
andern angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt
und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem
Prinzip der nachehelichen Solidarität.
Bei einer lebensprägenden Ehe haben grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf
Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards, sofern
genügend Mittel vorhanden sind (BGE 132 III 593 E. 3.2). Dieser bildet die Obergrenze
des gebührenden Unterhalts. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die
Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat
der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der
Unterhaltspflichtige (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 = Pra. 92 [2003] Nr. 85 E. 3.1.1). Haben die
Ehegatten während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet oder kann der
Unterhaltspflichtige nicht beweisen, dass tatsächlich eine Sparquote bestand oder wird
das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälligen weiteren
neuen Lasten von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebraucht, so darf von
einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam
gelebten ehelichen Standards abgewichen werden (BGE 134 III 145 E. 4). Diesfalls
erlaubt die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses
unter den Ehegatten eine angemessene Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam
gelebten ehelichen Standards und der Einschränkungen, welche dem geschiedenen
Unterhaltsberechtigten und allen Kindern nach dem Gleichheitsprinzip auferlegt werden
können (vgl. Urteil 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1 = Pra. 100 [2011] Nr. 104
sowie BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 = Pra. 2012 [101] Nr. 27).
Seite 13
Auf den ersten Blick erstaunt, dass die Vorinstanz entgegen dem soeben Ausgeführten
den gebührenden Unterhalt, für den der während der Ehe gelebte Standard
massgebend ist (Pra. 101 [2012], Nr. 27 E. 4.2.1.1), nicht bestimmt und namentlich auch
nicht geprüft hat, ob während der Ehe eine Sparquote resultierte. Auf eine solche deuten
zumindest die Lebensversicherungen, welche die Ehegatten während der Ehe
abgeschlossen haben, sowie die angehäuften Ersparnisse hin (act. B 5/15, S. 7 f., act. B
E. 2.1.7 Die Vorinstanz ist zu Recht von einer lebensprägenden Zuverdienstehe ausgegangen
und hat B____ eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zugemutet. Streitig sind
insbesondere das Ausmass der zumutbaren Erwerbstätigkeit und das damit erzielbare
Einkommen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung der
Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung zum nachehelichen Unterhalt darstellt und
sich die Frage eines gestützt auf die nacheheliche Solidarität auszurichtenden
Unterhaltsbeitrages erst stellt, wenn der gebührende Unterhaltsbedarf nicht schon durch
Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gedeckt werden kann
(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 127 III 136 E. 2a =
Pra. 90 [2001]) Nr. 148; Urteil Bundesgericht 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E.
4.3.2).
Es gilt somit zu prüfen, wie es mit der Eigenversorgung der Berufungsbeklagten steht.
Die Vorinstanz erachtet eine Ausdehnung des Pensums von aktuell 33 % (act. B 5/19/1)
auf 60 bis 70 % als zumutbar und geht davon aus, dass B____ damit ein monatliches
hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2‘300.00 erzielen kann (aktuelles Einkommen
von CHF 1‘265.00 : 33 % x 60 %; act. B 3 E. 5.3.1, S. 19).
Die gegenwärtige und zukünftige wirtschaftliche Leistungskraft, d.h. die sogenannte
Eigenversorgungskapazität für die Zeit nach der Scheidung, bemisst sich sowohl für den
Unterhaltsberechtigten wie den Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich nach den gleichen,
vorab in Art. 125 Abs. 2 ZGB festgehaltenen Gesichtspunkten. Die mögliche
Eigenversorgung ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig: Dem Ergebnis der
güterrechtlichen Auseinandersetzung, vom Ertrag aus selbstgenutzten Vermögenswerten,
Seite 15
den Anwartschaften aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen
Vorsorge sowie den tatsächlichen und hypothetischen Erwerbseinkünften
(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.79). Das Scheidungsgericht kann einen
geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer
schon während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine
(zusätzliche) Erwerbstätigkeit nach der Scheidung aber nicht nur tatsächlich möglich,
sondern auch zumutbar ist, wird dem Geschiedenen im Zusammenhang mit der
Eigenversorgungskapazität ein entsprechendes hypothetisches Einkommen
aufgerechnet, d.h. für die Berechnung allfälliger Unterhaltsansprüche wird ein
Einkommen, das tatsächlich realisiert werden könnte, und dessen Erzielung dem
betreffenden Ehegatten zuzumuten ist, mitberücksichtigt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-
MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001]) Nr. 148 E. 2a; Urteil
Bundesgericht 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Bei der Abklärung der
Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind die
konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die massgebenden Kriterien
dieser Abklärung werden in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-
MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148).
Im Zeitpunkt der Trennung, d.h. im September 2014 (act. B 5/15, S. 3), war die
Berufungsbeklagte 47 Jahre alt (act. B 5/4). Der Sohn G____, geb. XX.XX.1997, war
damals fast 17 Jahre alt, sodass sie gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts (anstatt
vieler: BGE 115 II 6 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 5C.203/2006 vom 16. Januar 2007
E. 3.2) bereits im Zeitpunkt der faktischen Trennung keine Betreuungspflichten (mehr)
wahrzunehmen hatte. Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten sodann
nicht von einer beeinträchtigten Gesundheit ausgegangen. Ihr Rechtsvertreter hat vor
dem Kantonsgericht zwar geltend gemacht, seine Mandantin leide wahrscheinlich an
einer psychischen Erkrankung und es sei ein ärztliches Gutachten über die
Arbeitsfähigkeit einzuholen (act. B 5/62, S. 2). Bei dieser Behauptung handelt es sich
jedoch um eine blosse Mutmassung, welche aktenmässig durch nichts belegt war bzw.
ist. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht auf die Einholung eines ärztlichen
Gutachtens verzichten (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17). Falls die Berufungsbeklagte tatsächlich
unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde, wäre es ihr nach dem Urteil des
Kantonsgerichts zuzumuten gewesen, einen Arzt aufzusuchen, der allfällige Beschwerden
und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bestätigten könnte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2). Das hat sie entgegen den ihr
nach Art. 311 Abs. 1 ZPO obliegenden Begründungspflichten nicht gemacht und auch die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht gerügt (zu den Obliegenheiten der
Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Begründung der Berufungsantwort
Seite 16
HUNGRBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 20 ff. zu Art. 312 ZPO; REETZ/THEILER, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 312 ZPO; OLIVER M. KUNZ, in:
Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,
2013, N. 53 ff. zu Art. 312 ZPO). Es ist mithin davon auszugehen, dass B____ nicht unter
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche sich auf ihre Erwerbsfähigkeit
auswirken. Auch andere Umstände, welche einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit
konkret entgegenstehen würden, hat sie nicht vorgebracht, obwohl sie als
Unterhaltsgläubigerin die Behauptungs- und Beweislast trägt (Urteil Bundesgericht
5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2).
Eine lange Ehedauer lässt in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung eine
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab dem 45. Altersjahr des
Ansprecherehegatten als unzumutbar erscheinen (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des
Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), wobei nicht das Alter im
Scheidungszeitpunkt, sondern dasjenige bei der definitiven Trennung massgebend ist
(SCHWENZER/BÜCHLER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung,
Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 70 zu Art. 125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012]
Nr. 27). In neueren Entscheiden scheint sich nunmehr die Tendenz abzuzeichnen, diese
Altersgrenze gegen 50 Jahre zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28.
März 2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). Die Aufstockung
einer Erwerbstätigkeit im Falle der Zuverdienstehe ist allerdings auch nach der genannten
Altersgrenze eher zumutbar als ein eigentlicher Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach
einer „reinen“ Hausgattenehe (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB;
Urteile des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4 und 5A_474/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 4.3).
Wie bereits das Kantonsgericht hervorgehoben hat (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18), geht es
vorliegend um eine Ausdehnung der bestehenden - wenn auch umfangmässig eher
geringen - Erwerbstätigkeit und nicht um einen Neu- oder Wiedereinstieg in den Beruf.
Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass B____ keinen Beruf erlernt hat
und deshalb auf einen Arbeitsplatz, für den kein anerkannter Fähigkeitsausweis
erforderlich ist, angewiesen ist. Wie die Vorinstanz (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18) beurteilt auch
das Obergericht die Arbeitsmarktlage in C____ und der näheren Umgebung als durchaus
intakt, wozu nebst den verschiedenen grösseren Industrie- und Gewerbeunternehmungen
auch die zahlreichen Tourismusbetriebe beitragen (vgl. https://www.ostjob.ch/job/alle-
jobs-in-urn%C3%A4sch-ar-C___-radius-5km). Noch vielfältiger wird das Arbeitsangebot,
Seite 17
wenn man den Radius für eine Stelle bis Herisau mit seinen unzähligen Industrie-,
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben ausdehnt https://www.ostjob.ch/job/alle-jobs-in-
urn%C3%A4sch-ar-C___-radius-10km). Auch ein solcher Arbeitsplatz liegt bei einer
Fahrtzeit mit der Appenzellerbahn von 17 Minuten und zwei Verbindungen pro Stunde
absolut im Bereich des Zumutbaren
(https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/fahrplan/fahrplan.xhtml). Eine Erhöhung des
Arbeitspensums erscheint bei einer einfachen unqualifizierten Tätigkeit in der Produktion,
als Kassiererin, Verkäuferin, Raumpflegerin oder im Gast- und Tourismusgewerbe, bei
der keine langjährige Berufserfahrung oder Weiterbildung nötig ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4) als machbar und realistisch.
Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet das Obergericht jedoch ein volles Pensum als
zumutbar, umso mehr als die Berufungsbeklagte heute keinen aufwändigen Haushalt
mehr zu besorgen hat und in den letzten vier Jahren seit der faktischen Trennung
ausreichend Zeit hatte, sich auf diesen Schritt vorzubereiten. Spätestens als der
Berufungskläger im September 2016 das vorliegende Verfahren einleitete (act. B 5/1) und
Anfang Dezember 2016 kund tat (act. B 5/15), dass er nicht mehr gewillt war, in Zukunft
einen persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte zu leisten, hätte diese
Anlass gehabt, aktiv zu werden und ihre Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang zu
erweitern. Auch das Bundesgericht hat in den letzten Jahren in mit dem vorliegenden Fall
vergleichbaren Konstellationen bei Zuverdienstehen die Ausdehnung auf ein nahezu
volles resp. ein volles Pensum als mach- und zumutbar erachtet (Urteile des
Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017
E. 4; 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4).
Bei einem vollen Arbeitspensum würde die Berufungsbeklagte an ihrer bisherigen
Arbeitsstelle hochgerechnet ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘833.00 erzielen,
womit der monatliche Lebensbedarf von CHF 3‘265.00 ohne weiteres gedeckt ist. Dies
wäre jedoch auch im Detailhandel, wo die Mindestlöhne für ungelernte Angestellte
monatlich CHF 3‘900.00 brutto x 13 betragen (https://www.unia.ch/de/arbeitswelt/von-a-
z/dienstleistungsberufe/detailhandel/coop/loehne/) oder im Gastgewerbe, in dem
Mitarbeiter ohne Berufslehre brutto CHF 3‘470.00 x 13 verdienen (http://l-gav.ch/vertrag-
aktuell/iii-lohn/art-10-mindestloehne/), der Fall, zumal die höheren Steuern bei einer
vollzeitlichen Tätigkeit sowie allfällige zusätzliche Arbeitswegkosten durch den Wegfall
des Vorsorgeunterhalts kompensiert würden.
Wie die Vorinstanz erachtet auch das Obergericht eine Übergangsfrist für die Erhöhung
des Arbeitspensums nicht als angebracht, da die Berufungsbeklagte in der nunmehr mehr
als vierjährigen Trennungszeit genügend Gelegenheit gehabt hat, ihr Pensum
Seite 18
auszubauen. Entsprechend kann ihr die zeitliche Erhöhung ihrer Tätigkeit auf 100 % per
sofort zugemutet werden.
E. 2.1.8 Nach dem Gesagten ist B____ in der Lage, ihren erweiterten monatlichen Grundbedarf selbst zu decken. Mithin ist von der Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung von nachehelichem Unterhalt abzusehen und die Berufung ist gutzuheissen.
E. 2.2 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Mit der Berufung wurde auch die Aufhebung von Ziffer 5 des erstinstanzlichen Entscheids vom 16. November 2017 verlangt (act. B 1). In Ziffer 5 wurden in Anwendung von Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO die Vermögenserträge und monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil
13. Monatslohn bzw. Gratifikation) der Ehegatten festgehalten. Das Obergericht spricht der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu (vgl. E. 2.1.7), womit auch die Pflicht zur Angabe des Vermögens sowie der monatlichen Netto-Einkünfte entfällt.
E. 2.3 Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren
E. 2.3.1 Die Berufungsbeklagte hat bereits im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersucht (act. B 5/28). Im Verfahren FE1 2017 2 schlossen die Parteien am 20. April 2017 eine Vereinbarung, gemäss welcher A____ sich verpflichtete, B____ ab 1. Mai 2017 monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Davon waren CHF 1‘400.00 als Unterhalt für die Ehefrau und CHF 600.00 als Unterhalt für den Sohn G____ bestimmt, wobei die Ehefrau die Ausbildungszulage für den Sohn bezog. Ab. 1. August 2017 sollte sich der für G____ bestimmte Unterhaltsbeitrag auf CHF 400.00 reduzieren und bei Abschluss der Erstausbildung als Automechaniker ganz wegfallen (act. B 5/28/11). Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 genehmigte der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Vereinbarung (act. B 5/28/12).
E. 2.3.2 Im Rahmen der Berufungsantwort liess B___ den Antrag stellen, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an ihren Unterhalt während des Berufungsverfahrens einen monatlichen Betrag von CHF 1‘400.00 zu bezahlen (act. B 8, S. 3).
E. 2.3.3 A____ verlangt die Abweisung des Begehrens (ERZ 18 25). Seite 19
E. 2.3.4 Das Scheidungsgericht bleibt auch nach Auflösung der Ehe (gemeint ist die Teilrechtskraft des Scheidungsurteils bezüglich des Scheidungspunktes) bis zum Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig. Ist die Ehe zufolge der Teilrechtskraft aufgelöst und dauert der Prozess über die Scheidungsfolgen vor der Berufungsinstanz aber weiter, so ist die Berufungsinstanz gestützt auf Art. 276 Abs. 3 ZPO zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen, die vom erstinstanzlichen Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet worden sind, zuständig (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 276 ZPO mit weiteren Hinweisen). Während des Verfahrens über die Scheidungsfolgen ist also grundsätzlich das Berufungsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig. Soweit nicht eine inhaltliche Änderung der durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts angeordneten Regelungen zur Diskussion steht, sondern lediglich deren Weitergeltung beantragt wird, wäre dafür - entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten - jedoch kein neues Begehren erforderlich gewesen (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., N. 8 zu Art. 276 ZPO; ANNETTE DOLGE, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 276 ZPO). Denn vorsorgliche Massnahmen werden grundsätzlich für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet und entfallen damit erst mit dessen rechtskräftigem Abschluss für die Zukunft. Dieser kann zeitlich nach der Teilrechtskraft der Scheidung liegen, falls die Ehegatten - wie hier - über diesen Zeitpunkt hinaus über die Nebenfolgen prozessieren. Das heisst, das Scheidungsverfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn auch über alle Nebenfolgen rechtskräftig entschieden ist (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., N. 29 zu Art. 276 ZPO).
E. 2.3.5 Während des Scheidungsverfahrens gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht eine grundsätzlich noch uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 163 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Doch können bei der Frage nach der Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des berechtigten Ehegatten die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien bereits einbezogen werden (BGE 138 III 97 E. 3.2; ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 9 zu Art. 276 ZPO). Aufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden musste B____ bewusst sein, dass sie ihre Erwerbstätigkeit erheblich ausdehnen muss. Umso mehr als Seite 20 sie das Urteil vom 16. November 2017 nicht angefochten hat. Dennoch hat sie in der Folge keine Schritte in diese Richtung unternommen resp. sie hat solche weder behauptet noch dargelegt. Mit der gleichen Begründung wie mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (E. 2.1) gelangt das Obergericht zum Schluss, dass es B____ bereits während des Berufungsverfahrens zuzumuten ist, eine volle Erwerbstätigkeit auszuüben und für ihren Bedarf selbst aufzukommen. Entsprechend ist ihr Begehren, der Berufungskläger sei zu verpflichten, während der Dauer des Berufungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu leisten, abzuweisen.
E. 2.3.6 Es stellt sich nun die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gemäss dem Entscheid des erstinstanzlichen Massnahmerichters vom
2. Mai 2017 zu befristen ist. Art. 276 Abs. 3 ZGB stellt klar, dass das Scheidungsgericht solange für vorsorgliche Massnahmen zuständig bleibt, als noch nicht abschliessend über die Scheidungsfolgen entschieden worden ist. Die vorsorglichen Massnahmen fallen also nicht mit dem Teilurteil über die Scheidung dahin, sondern bleiben bis zum Endurteil über die Scheidungsfolgen bestehen. Sie besitzen für die Dauer des Verfahrens (relative) Rechtskraft, so dass sie im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden können (DANIEL BÄHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 276 ZPO; BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra. 106 [2017] Nr. 18; Urteile Bundesgericht 5A_97/2017 und 5A_114/2017 vom 23. August 2017 = ZKE 1/2018, S. 73). Nach dem soeben Gesagten kann das Berufungsgericht eine neue Anordnung frühestens auf das Datum des (teilweisen) Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunktes festsetzen. Die Pflicht von A____, B____ gemäss dem Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2017 (FE1 17 2) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu bezahlen, ist demnach auf den Zeitpunkt der (Teil-)Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. auf den 5. Juni 2018, zu befristen (act. B 5/71, S. 32). Seite 21
E. 3 Es wird davon abgesehen, A____ während des Berufungsverfahrens zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an B____ zu verpflichten. Die Pflicht von A____, B____ gemäss dem Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2017 (FE1 17 2) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu bezahlen, endet mit der Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. am 5. Juni 2018.
E. 3.1 Erstinstanzliche Kosten und Entschädigungen Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall geht es um eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB, welcher die Ehefrau sich im Laufe des Scheidungsverfahrens allerdings nicht mehr widersetzt hat (act. B 3 E. 2, S. 7). Bei der Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens befand der jüngere Sohn der Parteien sich sodann noch in der Erstausbildung (act. B 5/15, S. 2 und 4). Es rechtfertigt sich daher, die Sonderbestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO anzuwenden (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz. 36; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016; Rz. 10.40; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N.6 zu Art. 107 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren können Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 6 zu Art. 107 ZPO). Der erstinstanzliche Kostenspruch trägt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung und die dort festgesetzten Beträge bewegen sich im Rahmen der anwendbaren Ansätze. Die vorgenommene Verteilung der Prozesskosten erscheint demzufolge als nachvollziehbar und angemessen. Bei den Regelungen in den Ziffern 8 und 9 des Urteilsdispositives kann es somit sein Bewenden haben.
E. 3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren, in dem es lediglich noch um die Festsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte ging, hat der Berufungskläger Seite 22 vollumfänglich obsiegt. Selbst mit Blick auf die tiefere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erachtet es das Obergericht daher als angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens B____ aufzuerlegen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen setzt das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 fest (Art. 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).
E. 3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für die Kosten seiner Rechtsvertretung entsprechend der Verlegung der Gerichtskosten (vgl. E. 3.2) zu entschädigen (Art. 107 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Honorarnote von RA AA___ beläuft sich auf CHF 4‘001.50 (act. B 23). Von den geltend gemachten 14.29 Stunden beziehen sich zwei Einträge von 0.5 und 0.15 Stunden auf das Kantonsgericht St. Gallen; diese können nicht berücksichtigt werden. Für die verbleibenden 13.64 Stunden ist eine Entschädigung von CHF 2‘728.00 gerechtfertigt (Art. 18 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif, bGS 145.53). Dazu kommen CHF 109.10 Barauslagen sowie CHF 218.50 Mehrwertsteuer. Insgesamt hat B___ A____ für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren also mit insgesamt CHF 3‘055.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
E. 3.4 Kosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren Die Parteien haben sich mit der gemeinsamen Behandlung der beiden Verfahren einverstanden erklärt (E. 2.3). Die Kosten des Massnahmeverfahrens können daher bei der Hauptsache belassen werden. Seite 23 In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht :
1. Das Urteil des Kantonsgerichts, 1. Abteilung, vom 16. November 2017 (FA1 16 22) ist in den Dispositiv-Ziffern
- 1 (Scheidung) - 2 (Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn G____) - 3 (güterrechtliche Auseinandersetzung) - 6 (berufliche Vorsorge) - 7 (Trennung Krankenversicherungspolicen) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.
2. Es wird davon abgesehen, A____ zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages nach Art. 125 ZGB an B____ zu verpflichten.
E. 4 Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie des vorsorglichen Massnahmeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 2‘000.00, werden B____ auferlegt, unter Anrechnung des von A____ geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3‘000.00. Der Saldo von CHF 1‘000.00 wird A____ zurückvergütet und im Betrag von CHF 2‘000.00 wird ihm das Regressrecht auf B____ eingeräumt.
E. 6 B____ hat A____ für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren und im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor dem Einzelrichter des Obergerichts mit insgesamt CHF 3‘055.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
E. 7 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 250‘000.00. Seite 24
E. 8 Zustellung am 3. April 2019 an:
- RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht, Trogen (FA1 16 22) - Akten Verfahren Nr. ERZ 18 25 Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 25
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Entscheid vom 27. November 2018
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1Z 18 5 und ERZ 2018 25
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger A___ Kläger vertreten durch: RA AA___
Berufungsbeklagte B___ Beklagte vertreten durch: RA BB____
Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung und vorsorgliche Mass-nahme Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2017; FA1 16 22 Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren
Anträge a) Kläger und Berufungskläger
im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Die am XX.XX.1991 in C____ geschlossene Ehe der Parteien sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei festzustellen, dass der Ehefrau kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.
3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht von CHF 25‘740.05 zu bezahlen.
4. a) Die Ehefrau sei zu verpflichten, vom Ehemann den im Grundbuch C____ eingetragenen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft D___, mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr im heutigen Zustand und unter Wegbedingung jeglicher Sachgewährleistung zu übernehmen.
b) Als Übernahmepreis für den hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück
sei der hälftige Marktwert entsprechend einem Marktwert von CHF 456‘000.00 festzulegen, welcher durch Übernahme von CHF 230‘000.00 Hypotheken, durch Übernahme des Zedels der Evang. Kirche von CHF 6‘000.00 und durch Zahlung von CHF 110‘000.00 an den Ehemann zu tilgen sei. Die Ehefrau sei dabei für berechtigt zu erklären, eine ihr allfällig zustehende güterrechtliche Ausgleichszahlung mit der Zahlung an den Ehemann zu verrechnen.
Eventualiter sei die Pensionskasse Symova der Ehefrau anzuweisen, als
teilweise Abgeltung für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Ehemann einen Wohneigentumsvorbezug in der Höhe von CHF 110‘000.00 auszurichten.
Subeventualiter sei die Liegenschaft öffentlich zu versteigern und der
Verkaufserlös sei nach Abzug aller die Liegenschaft betreffenden Schulden je hälftig auf die Ehegatten zu verteilen.
c) Die Ehefrau sei unter gleichzeitiger Entlassung des Ehemannes aus der
Solidarschuldnerschaft und Zinszahlungspflicht (inkl. allfällige Amortisationspflichten) zu verpflichten, die auf den genannten Grundstücken lastende Hypothek von CHF 230‘000.00 vollumfänglich zu übernehmen.
d) Die Parteien seien zu verpflichten, die mit der Eigentumsübertragung
zusammenhängenden amtlichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamtes sowie die mit der Eigentumsübertragung anfallenden Steuern und Abgaben gemäss den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regeln zu übernehmen.
5. Das Grundbuchamt C____ sei anzuweisen:
- die Übertragung des hälftigen Eigentums vom Ehemann auf die Ehefrau einzutragen, wodurch die Ehefrau Alleineigentümerin dieser Liegenschaft wird.
6. Die berufliche Vorsorge des Ehemannes und jene der Ehefrau seien abzüglich der
vorehelichen Äufnung hälftig zu teilen.
Seite 2
7. Es sei festzustellen, dass der Ehemann nicht mehr verpflichtet ist, die
Krankenversicherung für die Ehefrau zu bezahlen.
8. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann zu gestatten, seine persönlichen Gegenstände aus der ehemaligen Familienwohnung in C____ abzuholen,
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Ehefrau. im Berufungsverfahren:
1. Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 8 und Ziff. 9 des Entscheides des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2017 seien aufzuheben.
2. Es sei auf die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 125 ZGB zu
Gunsten der Berufungsbeklagten aufgrund von einem hypothetischen Netto-Einkommen von mindestens CHF 3‘833.00 zu verzichten.
3. Die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) des
erstinstanzlichen Verfahrens seien gestützt auf Art. 106 ZPO entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzüglich 7,7 % MWST.
b) Beklagte und Berufungsbeklagte
im erstinstanzlichen Verfahren: Klageantwort:
[…] 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum
Abschluss der Erstausbildung an den Unterhalt von G____ einen im Beweisverfahren zu bestimmenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, von anfänglich mindestens CHF 629.00. Es sei der Kläger dabei für berechtigt zu erklären, jeweils 1/3 des monatlichen Netto-Lehrlingslohns beim geschuldeten Unterhalt abzuziehen.
[…] An Schranken:
1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
CHF 1‘600.00 bis zum 01.08.2018 CHF 1‘800.00 vom 01.09.2018 bis 31.12.2019 CHF 2‘200.00 vom 01.01.2020 bis 01.03.2034. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 seien gerichtsüblich zu indexieren. 3. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Parteien seien je hälftig zu
teilen und auszugleichen. Die Pensionskasse des Klägers sei anzuweisen, mit
Seite 3
Rechtskraft des Scheidungsurteils die entsprechende Überweisung an die Symova Sammelstiftung BVG zugunsten der Beklagten, B____, geb. XX.XX.1967, whft. D____, C____, AHV-Nummer 000.0000.0000.01, Versichertennummer 00001, vorzunehmen.
4. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzunehmen:
Es sei die Liegenschaft am D____ in C____ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch C____) im gemeinschaftlichen Eigentum zu belassen und sie sei definitiv bis wenigstens 31.12.2019 der Beklagten zur Nutzung zu überlassen. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 36‘947.75 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Im Übrigen erhält jeder zu Eigentum, was er derzeit besitzt bzw. was auf seinen Namen lautet.
5. Es sei die Beklagte aufgrund gesundheitlicher Probleme vom persönlichen
Erscheinen zur heutigen Hauptverhandlung zu dispensieren. Es sei ein ärztliches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit meiner Klientin einzuholen,
da Zweifel an ihrer psychischen Gesundheit bestehen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.
im Berufungsverfahren:
1. Es sei die Berufung abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers zuzüglich 7,7 % MWST.
Sachverhalt
A. Übersicht
Die Ehegatten heirateten am XX.XX.1991 in C____ AR. Der Ehe entsprangen die Kinder
E___, geb. XX.XX.1994, F___, geb. XX.XX.1996 und G___, geb. XX.XX.1997 (act. B
5/4). Der Berufungskläger zog im September 2014 in eine eigene Wohnung (act. B 5/15,
S. 3).
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B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht
Mit Klage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden vom 23. September 2016
verlangte der Ehemann die Scheidung der Ehe (act. B 5/1). Am 2. November 2016 fand
die gesetzliche Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO im Beisein beider Parteien statt.
Die Ehefrau erklärte, mit einer Scheidung nicht einverstanden zu sein (act. B 5/7). In der
Folge reichte der Ehemann nach Aufforderung des Gerichts am 5. Dezember 2016 die
Klagebegründung ein (act. B 5/15). Die Klageantwort der Ehefrau ging am 27. Januar
2017 beim Gericht ein (act. B 5/18). Am 20. April 2017 wurde eine weitere
Einigungsverhandlung durchgeführt, wobei sich die Parteien auf die Durchführung einer
Schätzung der ehelichen Liegenschaft einigten (act. B 5/25). Weil die Ehefrau ihren Anteil
am Beweiskostenvorschuss nicht bezahlte, kam der Ehemann dafür auf (act. B 5/40 und
B 5/41). Mit Auftrag vom 5. Juli 2017 veranlasste das Gericht die Liegenschaftsschätzung
(act. B 5/42). In der Folge konnte jedoch keine Besichtigung und Schätzung der ehelichen
Liegenschaft durchgeführt werden, weil die Ehefrau diese vereitelte, indem sie weder auf
telefonische noch schriftliche Kontaktaufnahmen des Gutachters reagierte (act. B 5/45
und B 5/46). Am 16. November 2017 fand schliesslich die Hauptverhandlung statt, wobei
die Ehefrau ein Dispensationsgesuch stellen liess (act. B 5/58-59 und act. B 5/62). Das
Gericht führte gleichentags die Urteilsberatung durch und fällte das Scheidungsurteil.
Aufgrund von zusätzlichen Abklärungen (act. B 5/65/1 und B 5/65/2) konnte dieses erst
am 30. November 2017 versandt (act. B 5/66) und den Parteien am 1. Dezember 2017
zugestellt werden (act. B 5/69/1 und B 5/69/2). Mit Schreiben vom 1. bzw. 5. Dezember
2017 liessen beide Parteien rechtzeitig eine schriftliche Urteilsbegründung verlangen
(act. B 5/67 und B 5/70).
C. Entscheid der Vorinstanz
Am 16. November 2017 erkannte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, was folgt:
1. Die Ehegatten A___ - B___ werden geschieden.
2. Auf das Feststellungsbegehren der Beklagten betreffend Unterhaltsbeiträge des Klägers an den gemeinsamen Sohn G____ wird nicht eingetreten.
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3. a) Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 25‘750.00 zu bezahlen.
b) Die eheliche Liegenschaft, D___, C___ (GB-Nr. 001, Grundbuch C____), ist unter
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 229 ff. OR i.V.m. Art. 255 - 260 EG ZGB AR öffentlich zu versteigern. Der Netto-Erlös ist hälftig auf die Parteien aufzuteilen.
c) Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann zu gestatten, seine persönlichen Gegenstände aus der ehemaligen Familienwohnung am D___, C___, abzuholen.
d) Mit dem Vollzug dieser Anordnungen sind die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt.
4. Der Ehemann wird bis zum Eintritt in sein ordentliches AHV-Alter, derzeit 28. Februar 2034, verpflichtet, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.00 zu bezahlen.
5. a) Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Oktober 2017, von 100,9 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Er wird auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhalts- = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand beitrag ursprünglicher Indexstand
Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt.
b) auf folgenden Vermögenserträgen und monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil
13. Monatslohn bzw. Gratifikation, exkl. Familienzulagen) der Ehegatten: Ehemann: Einkommen: zirka CHF 4‘800.00 (im Trennungszeitpunkt) Vermögen: nicht relevant Ehefrau: Einkommen: zirka CHF 2‘300.00 (hypothetisches Ein- kommen, 60-70 %-Tätigkeit) Vermögen: nicht relevant
6. Die Pensionskasse der Helvetia Versicherungen, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen (Ver-sichertennummer 000.0000.0000.02), wird angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes einen Betrag von CHF 58‘243.90 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, Sammelstiftung Symova, Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern (Versichertennummer 000.0000.0000.01), zu überweisen (Stichtag: 1.1.2017).
7. Die Ehefrau wird verpflichtet, die notwendigen Unterschriften für die Trennung der
Krankenversicherungspolicen bei der CONCORDIA Versicherungen AG zu leisten.
8. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF 41.00 Kosten Beweisverfahren CHF 4'500.00 Entscheidgebühr
CHF 4'541.00 insgesamt,
werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung der vom Ehemann geleisteten Vorschüsse von CHF 2‘300.00. Dem Ehemann wird im Betrag von CHF 29.50 (bei Begründungsverzicht CHF 779.50) das Rückgriffsrecht auf die Ehefrau eingeräumt.
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9. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst.“
Auf die einlässliche Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich,
wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen werden.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 4. Mai 2018
erfolgte (act. B 5/73), liess A____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni
2018 die Berufung erklären (act. B 1).
b) Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde der Kläger und Berufungskläger
(nachfolgend Berufungskläger genannt) verpflichtet, einen Vorschuss für die
mutmasslichen Prozesskosten von CHF 3‘000.00 an die Gerichtskasse zu leisten
(act. B 4). Dieser Obliegenheit kam A____ am 12. Juni 2018 nach (act. B 6).
c) Die Berufungsantwort ging am 13. Juli 2018 beim Obergericht ein (act. B 8).
d) Am 31. Juli 2018 wurde dem Berufungskläger das Doppel der Berufungsantwort
zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine
mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 10).
e) Mit Verfügung vom 15. August 2018 forderte die Verfahrensleitung die
Berufungsbeklagte auf, ihren Lohnausweis 2017 sowie Kopien sämtlicher
Lohnabrechnungen von Januar bis Juli 2018 einzureichen (act. B 11).
f) Am 25. August 2018 teilte RA BB___ dem Obergericht mit, die Arbeitgeberin seiner
Mandantin weigere sich, die in der Verfügung vom 15. August 2018 verlangten
Unterlagen einzureichen (act. B 12).
g) Einer entsprechenden Aufforderung des Obergerichts kam die H___ aber nach und
reichte die entsprechenden Schriftstücke ein (act. B 5/16 und B 5/17), worauf diese
umgehend den Rechtsvertretern der Parteien zur Kenntnis gebracht wurden (act. B
18).
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h) Mit Entscheid vom 7. September 2018 wies der Einzelrichter des Obergerichts das
Gesuch von B____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (act. B 27).
E. Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren
Mit der Einreichung der Berufungsantwort stellte der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten (auch) ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im
Berufungsverfahren (act. B 8). In der Folge erklärten sich die Rechtsvertreter der Parteien
damit einverstanden, dass die beiden Verfahren vereinigt und über sämtliche Anträge
gemeinsam entschieden wird (act. B 5/14 und ERZ 18 25).
F. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 27. November 2018 durch und eröffnete sein
Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 24).
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2
(Feststellungsbegehren betreffend Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn
G____), 3 (güterrechtliche Auseinandersetzung), 6 (Aufteilung Guthaben der beruflichen
Vorsorge) und 7 (Unterschrift Ehefrau zur Trennung der Krankenkassenpolicen).
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1.2 Prozessvoraussetzungen
Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann auf die von den Parteien im
Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (act. B 3 E. 1.1, S. 6). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts
ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Im Übrigen sind die von
Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) gegeben und die
Berufungsfrist wurde eingehalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
1.3 Streitwert
Die Anfechtung der gerichtlich geregelten Scheidungsfolgen richtet sich nach den
allgemeinen Regeln (DANIEL BÄHLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 289 ZPO). Vorliegend geht
es im Wesentlichen um den nachehelichen Unterhalt, mithin liegt also eine
vermögensrechtliche Angelegenheit vor (BGE 127 III 136 E. 1a = Pra. 90 [2001] Nr. 148 E.
1a).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung ist vollkommen unabhängig davon, wie die
Vorinstanz entschieden hat, ob sie also zum Beispiel den streitigen Betrag in bestimmtem
Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im
BGG (Urs H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-
Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO; KURT
BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO). Der Berufungskläger
beantragt vor beiden Instanzen, es sei der Berufungsbeklagten kein nachehelicher
Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, während diese vor erster Instanz abgestufte monatliche
Alimente von CHF 1‘600.00, CHF 1‘800.00 und CHF 2‘200.00 resp. vor dem Obergericht
solche von CHF 1‘250.00, je bis 1. März 2034, verlangt. Demzufolge beläuft sich der
Streitwert auf mindestens CHF 250‘000.00, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308
Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert
gilt auch für das Berufungsverfahren (ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.
308 ZPO).
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Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der
Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor
der Vorinstanz streitig geblieben sind. Vor dem Obergericht verlangt der Berufungskläger
- wie erwähnt - es sei von der Zusprechung von nachehelichem Unterhalt abzusehen,
während dem die Berufungsbeklagte die Abweisung des Begehrens beantragt. Nachdem
das Kantonsgericht monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘250.00 zugesprochen hat,
beträgt der Streitwert vor dem Obergericht immer noch rund CHF 250‘000.00. Damit wird
die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.
2. Materielles
2.1 Nachehelicher Unterhalt
2.1.1 Vor dem Kantonsgericht hat B____ für sich persönlich für die Zeit bis 1. August 2018
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘600.00, für die Zeit vom 1. September
2018 bis 31. Dezember 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 und
einen solchen von CHF 2‘200.00 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 1. März 2034
verlangt (act. B 5/62). A____ stellte demgegenüber den Antrag, es sei kein nachehelicher
Unterhaltsbeitrag geschuldet (act. B 5/61).
2.1.2 Die Vorinstanz ging von einer lebensprägenden Ehe aus und prüfte zunächst, ob die
Ehefrau ihren gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermöge und
gegebenenfalls, ob der Ehemann leistungsfähig sei. Weiter erwog sie, das Gesetz
schreibe keine bestimmte Berechnungsmethode für die Ermittlung eines allfälligen
Unterhaltsbeitrages vor. Bei lebensprägenden Ehen sei grundsätzlich die Methode der
Existenzminimumberechnung mit Überschussteilung anwendbar, welche auch hier als
geeignet erscheine (act. B 3 E. 5.3.1, S. 16).
Bei einem Arbeitspensum von 33 % und einem durchschnittlichen monatlichen
Nettoeinkommen von CHF 1‘265.00 (einschliesslich 13. Monatslohn) vermöge die Ehefrau
den gebührenden Unterhalt offensichtlich nicht zu decken (act. B 3 E. 5.3.1, S. 16). Die
Ehegatten seien während rund 26 Jahren verheiratet und hätten lange Zeit eine
klassische Hausgattenehe geführt, bis die Ehefrau im Jahr 2008 eine
Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen und ab dann eine Zuverdienstehe bestanden habe.
Abgesehen vom jüngsten Sohn, welcher seine Lehre im Sommer 2018 abschliesse, seien
die Kinder mittlerweile ausgezogen und stünden auf eigenen Beinen. Die Ehefrau sei
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heute 50 Jahre alt. Während das Bundesgericht früher wiederholt entschieden habe, dass
ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach dem
45. Altersjahr für die geschiedene Frau in der Regel nicht mehr möglich sei, habe es seine
Rechtsprechung diesbezüglich etwas aufgeweicht. So bestehe zunehmend eine Tendenz,
die Altersgrenze auf 50 Jahre anzuheben. Für die Frage der Zumutbarkeit der
Erwerbstätigkeit werde auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt, soweit der
andere Ehegatte nicht nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass er sich
noch nicht um ein eigenes Erwerbseinkommen bemühen müsse. Die Ehegatten lebten
seit Mitte September 2014, somit seit rund drei Jahren, getrennt (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17).
Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die Ehefrau an eine
Wiederaufnahme der Ehe hätte glauben dürfen. Sie habe somit während drei Jahren Zeit
gehabt, sich mit der Trennung und der neuen Lebenssituation auseinanderzusetzen. Bei
Zuverdienstehen werde auch im fortgeschrittenen Alter ein Ausbau der Erwerbstätigkeit
verlangt. Vorliegend gehe es nicht um einen völligen Neu- oder Wiedereinstieg in den
Beruf, sondern es stelle sich die Frage der Ausdehnung einer bestehenden - wenn auch
umfangmässig geringfügigen - Berufstätigkeit. Der Arbeitsmarkt in C____ gestalte sich
nicht derart schlecht, wie die Ehefrau glauben machen wolle. Vielmehr gebe es gerade in
C____ grössere Industrie- und Gewerbebetriebe, welche unter anderem weniger
qualifizierte Arbeitsplätze anbieten würden. Eine moderate Erhöhung des Arbeitspensums
auf ein 60 bis 70 %-Pensum erscheine dem Gericht bei einer einfachen, unqualifizierten
Tätigkeit in der Produktion, als Kassiererin, Verkäuferin, Raumpflegerin oder im
Gastgewerbe als machbar und realistisch. Nicht mehr als zumutbar erachte das Gericht
dagegen einen Ausbau der Berufstätigkeit der Ehefrau auf ein Vollzeitpensum. Die
Erfahrung zeige, dass von einer 50-jährigen Person, die bisher nur Teilzeittätigkeiten
ausgeübt habe, die Eingliederung in eine rigorose Arbeitsorganisation, wie sie eine
Vollzeit ausgeübte Tätigkeit mit sich bringe, nicht mehr verlangt werden könne, und sie
überfordere (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17 f.).
Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten
Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18 f.). Vom
tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen dürfe hingegen abgewichen und
stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit
der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu
verdienen vermöchte, als er effektiv verdiene. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche
Erzielbarkeit des Einkommens müssten als Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Eine
Übergangsfrist sei der Ehefrau für die Erhöhung ihres Arbeitspensums vorliegend nicht zu
gewähren, da sie in der dreijährigen Trennungszeit genügend Gelegenheit gehabt hätte,
ihr Pensum auszubauen. Entsprechend könne ihr der Ausbau des Pensums von derzeit
33 % auf 60 bis 70 % per sofort zugemutet werden. Ausgehend von ihrem aktuellen
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Verdienst sei sie damit in der Lage, ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von
rund CHF 2‘300.00 zu erzielen (aktuelles Einkommen von CHF 1'265.00: 33 % x 60 %).
Den Lebensbedarf der Berufungsbeklagten bezifferte das Kantonsgericht - inkl.
Vorsorgeunterhalt - auf CHF 3‘265.00 (act. B 3 E. 5.3.2, S. 21). Beim Berufungskläger
errechnete die Vorinstanz zwischen Einkommen und Lebensbedarf einen monatlichen
Überschuss von CHF 1‘565.00 (act. B 3 E. 5.4.3, S. 24). Davon ausgehend erachtete
diese schliesslich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘265.00 bis zum Eintritt
des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter, d.h. bis 28. Februar 2034, als angemessen
(act. B 3 E. 5.4.4, S. 25).
2.1.3 In der Berufungserklärung liess A____ ausführen (act. B 1, S. 4), der Grundsatz der
Eigenverantwortlichkeit sei der Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung zum
nachehelichen Unterhalt. Die erwähnten Prinzipien würden insofern in einer Rangfolge
stehen, als sich die Frage eines gestützt auf die nacheheliche Solidarität auszurichtenden
Unterhaltsbeitrages erst stelle, wenn der gebührende Unterhalt nicht schon durch
Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gedeckt werden könne. Vorliegend sei
unstreitig von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (act. B 1, S. 5). Selbst für die
Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bestehe heute eine klare
Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher lege das Bundesgericht
die Schwelle, wenn es - wie hier - um die Ausdehnung einer bereits bestehenden
Teilzeitarbeit gehe, weil dies in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibe als der berufliche
Wiedereinstieg (act. B 1, S. 5 f.). Entgegen den Annahmen der Vorinstanz erachte der
Berufungskläger die Ausdehnung des Arbeitspensums der Berufungsbeklagten auf 100 %
als zumutbar. Diese sei im Trennungszeitpunkt erst 47 Jahre alt gewesen und es
bestünden keinerlei gesundheitliche Einschränkungen (act. B 1, S. 6). Sie habe keine
Kinder mehr zu betreuen und der Arbeitsmarkt gestalte sich nicht schlecht (act. B 1, S. 7).
Aufgrund der vorliegend zu berücksichtigenden Faktoren (nacheheliche
Kinderbetreuungspflicht, die persönlichen Umstände, Arbeitsmarktlage) und mit Blick auf
vom Bundesgericht beurteilte, vergleichbare Fälle sei bei der Berufungsbeklagten von
einem hypothetischen Einkommen von 100 % auszugehen. Damit wäre diese in der Lage,
ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘833.00 zu erzielen und könne ihren
Lebensbedarf von CHF 3‘265.00 selbst decken (act. B 1, S. 8).
2.1.4 B____ liess dagegen vorbringen (act. B 8, S. 3), die Erwägungen der Vorinstanz zum
nachehelichen Unterhalt, zum Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.00 pro Monat sowie zum
hypothetischen Einkommen bei einer 60-70 %-Tätigkeit von CHF 2‘300.00 seien
sachgemäss, so dass das Urteil durch die Berufungsinstanz zu bestätigen sei.
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2.1.5 Im Jahre 2017 beliefen sich die Nettoeinkünfte der Berufungsbeklagten auf insgesamt
CHF 18‘768.20, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von
CHF 1‘564.00 und einem Pensum von 37 % entspricht (act. B 17/1). In den ersten neun
Monaten des Jahres 2018 betrug dieses CHF 1‘751.00 (act. B 17/2).
2.1.6 Bei der Festsetzung eines infolge lebensprägender Ehe entstandenen
Unterhaltsanspruchs ist gemäss Art 125 ZGB in drei Schritten vorzugehen (BGE 134 III
145 E. 4; vgl. auch die Präzisierung dieses Entscheids in BGE 134 III 577 E. 3). In einem
ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt festzulegen, und es ist der während der Ehe
gelebte Standard zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen
Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt
aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend
oder dauernd nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des
andern angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt
und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem
Prinzip der nachehelichen Solidarität.
Bei einer lebensprägenden Ehe haben grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf
Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards, sofern
genügend Mittel vorhanden sind (BGE 132 III 593 E. 3.2). Dieser bildet die Obergrenze
des gebührenden Unterhalts. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die
Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat
der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der
Unterhaltspflichtige (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 = Pra. 92 [2003] Nr. 85 E. 3.1.1). Haben die
Ehegatten während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet oder kann der
Unterhaltspflichtige nicht beweisen, dass tatsächlich eine Sparquote bestand oder wird
das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälligen weiteren
neuen Lasten von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebraucht, so darf von
einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam
gelebten ehelichen Standards abgewichen werden (BGE 134 III 145 E. 4). Diesfalls
erlaubt die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses
unter den Ehegatten eine angemessene Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam
gelebten ehelichen Standards und der Einschränkungen, welche dem geschiedenen
Unterhaltsberechtigten und allen Kindern nach dem Gleichheitsprinzip auferlegt werden
können (vgl. Urteil 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1 = Pra. 100 [2011] Nr. 104
sowie BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 = Pra. 2012 [101] Nr. 27).
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Auf den ersten Blick erstaunt, dass die Vorinstanz entgegen dem soeben Ausgeführten
den gebührenden Unterhalt, für den der während der Ehe gelebte Standard
massgebend ist (Pra. 101 [2012], Nr. 27 E. 4.2.1.1), nicht bestimmt und namentlich auch
nicht geprüft hat, ob während der Ehe eine Sparquote resultierte. Auf eine solche deuten
zumindest die Lebensversicherungen, welche die Ehegatten während der Ehe
abgeschlossen haben, sowie die angehäuften Ersparnisse hin (act. B 5/15, S. 7 f., act. B
3 E. 4.2.3-4.2.7, S. 11 f. und E. 4.3, S. 13). Zu beachten ist indessen, dass für die
güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt der
Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das heisst, dass die Parteien dem
Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel
anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Eine Sparquote haben die Parteien im
erstinstanzlichen Verfahren aber nicht geltend gemacht (vgl. act. B 5/15, B 5/18, B 5/61
und B 5/62), sodass die Unterhaltsberechnung des Kantonsgerichts nach der Methode
des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten
nicht zu beanstanden ist.
Den durch die Vorinstanz errechneten Lebensbedarf der Berufungsbeklagten von
CHF 3‘265.00 (vgl. act. B 3 E. 5.3.3, S. 21) und denjenigen des Berufungsklägers von
CHF 3‘236.00 (act. B 3 E. 5.4.3, S. 24) haben die Rechtsvertreter der Parteien ebenfalls
nicht gerügt (act. B 1, S. 8 und act. B 8, S. 3), sodass diese Zahlen den nachfolgenden
Überlegungen zugrunde gelegt werden können.
Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass eine Ehe die finanzielle Situation
des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat ("lebensprägende Ehe"). Eine
Ehe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von ihrer Dauer in der
Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE
137 III 102 E. 4.1.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27 E. 4.1.2). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht
ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten
ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen
Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt Kriterien auf, die beim Entscheid, ob
ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, zu
berücksichtigen sind. Diese Bestimmung konkretisiert die beiden Prinzipien des sog.
"clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte soweit
immer möglich für seinen Unterhalt zu sorgen und anderseits ist der eine Ehegatte zur
Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, damit dieser seine durch die Ehe
allenfalls beeinträchtigte, wirtschaftliche Selbständigkeit erreichen kann. Ob und in
welchem Umfang die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach
der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren
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ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe
vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und
das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das
Erwerbsleben oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können sodann durch
nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie
Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der
Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts
5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1).
2.1.7 Die Vorinstanz ist zu Recht von einer lebensprägenden Zuverdienstehe ausgegangen
und hat B____ eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zugemutet. Streitig sind
insbesondere das Ausmass der zumutbaren Erwerbstätigkeit und das damit erzielbare
Einkommen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung der
Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung zum nachehelichen Unterhalt darstellt und
sich die Frage eines gestützt auf die nacheheliche Solidarität auszurichtenden
Unterhaltsbeitrages erst stellt, wenn der gebührende Unterhaltsbedarf nicht schon durch
Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gedeckt werden kann
(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 127 III 136 E. 2a =
Pra. 90 [2001]) Nr. 148; Urteil Bundesgericht 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E.
4.3.2).
Es gilt somit zu prüfen, wie es mit der Eigenversorgung der Berufungsbeklagten steht.
Die Vorinstanz erachtet eine Ausdehnung des Pensums von aktuell 33 % (act. B 5/19/1)
auf 60 bis 70 % als zumutbar und geht davon aus, dass B____ damit ein monatliches
hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2‘300.00 erzielen kann (aktuelles Einkommen
von CHF 1‘265.00 : 33 % x 60 %; act. B 3 E. 5.3.1, S. 19).
Die gegenwärtige und zukünftige wirtschaftliche Leistungskraft, d.h. die sogenannte
Eigenversorgungskapazität für die Zeit nach der Scheidung, bemisst sich sowohl für den
Unterhaltsberechtigten wie den Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich nach den gleichen,
vorab in Art. 125 Abs. 2 ZGB festgehaltenen Gesichtspunkten. Die mögliche
Eigenversorgung ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig: Dem Ergebnis der
güterrechtlichen Auseinandersetzung, vom Ertrag aus selbstgenutzten Vermögenswerten,
Seite 15
den Anwartschaften aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen
Vorsorge sowie den tatsächlichen und hypothetischen Erwerbseinkünften
(HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.79). Das Scheidungsgericht kann einen
geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer
schon während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine
(zusätzliche) Erwerbstätigkeit nach der Scheidung aber nicht nur tatsächlich möglich,
sondern auch zumutbar ist, wird dem Geschiedenen im Zusammenhang mit der
Eigenversorgungskapazität ein entsprechendes hypothetisches Einkommen
aufgerechnet, d.h. für die Berechnung allfälliger Unterhaltsansprüche wird ein
Einkommen, das tatsächlich realisiert werden könnte, und dessen Erzielung dem
betreffenden Ehegatten zuzumuten ist, mitberücksichtigt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-
MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001]) Nr. 148 E. 2a; Urteil
Bundesgericht 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Bei der Abklärung der
Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind die
konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die massgebenden Kriterien
dieser Abklärung werden in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-
MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148).
Im Zeitpunkt der Trennung, d.h. im September 2014 (act. B 5/15, S. 3), war die
Berufungsbeklagte 47 Jahre alt (act. B 5/4). Der Sohn G____, geb. XX.XX.1997, war
damals fast 17 Jahre alt, sodass sie gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts (anstatt
vieler: BGE 115 II 6 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 5C.203/2006 vom 16. Januar 2007
E. 3.2) bereits im Zeitpunkt der faktischen Trennung keine Betreuungspflichten (mehr)
wahrzunehmen hatte. Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten sodann
nicht von einer beeinträchtigten Gesundheit ausgegangen. Ihr Rechtsvertreter hat vor
dem Kantonsgericht zwar geltend gemacht, seine Mandantin leide wahrscheinlich an
einer psychischen Erkrankung und es sei ein ärztliches Gutachten über die
Arbeitsfähigkeit einzuholen (act. B 5/62, S. 2). Bei dieser Behauptung handelt es sich
jedoch um eine blosse Mutmassung, welche aktenmässig durch nichts belegt war bzw.
ist. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht auf die Einholung eines ärztlichen
Gutachtens verzichten (act. B 3 E. 5.3.1, S. 17). Falls die Berufungsbeklagte tatsächlich
unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde, wäre es ihr nach dem Urteil des
Kantonsgerichts zuzumuten gewesen, einen Arzt aufzusuchen, der allfällige Beschwerden
und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bestätigten könnte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2). Das hat sie entgegen den ihr
nach Art. 311 Abs. 1 ZPO obliegenden Begründungspflichten nicht gemacht und auch die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht gerügt (zu den Obliegenheiten der
Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Begründung der Berufungsantwort
Seite 16
HUNGRBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 20 ff. zu Art. 312 ZPO; REETZ/THEILER, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 312 ZPO; OLIVER M. KUNZ, in:
Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,
2013, N. 53 ff. zu Art. 312 ZPO). Es ist mithin davon auszugehen, dass B____ nicht unter
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche sich auf ihre Erwerbsfähigkeit
auswirken. Auch andere Umstände, welche einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit
konkret entgegenstehen würden, hat sie nicht vorgebracht, obwohl sie als
Unterhaltsgläubigerin die Behauptungs- und Beweislast trägt (Urteil Bundesgericht
5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2).
Eine lange Ehedauer lässt in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung eine
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab dem 45. Altersjahr des
Ansprecherehegatten als unzumutbar erscheinen (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des
Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), wobei nicht das Alter im
Scheidungszeitpunkt, sondern dasjenige bei der definitiven Trennung massgebend ist
(SCHWENZER/BÜCHLER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung,
Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 70 zu Art. 125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012]
Nr. 27). In neueren Entscheiden scheint sich nunmehr die Tendenz abzuzeichnen, diese
Altersgrenze gegen 50 Jahre zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28.
März 2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). Die Aufstockung
einer Erwerbstätigkeit im Falle der Zuverdienstehe ist allerdings auch nach der genannten
Altersgrenze eher zumutbar als ein eigentlicher Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach
einer „reinen“ Hausgattenehe (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB;
Urteile des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4 und 5A_474/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 4.3).
Wie bereits das Kantonsgericht hervorgehoben hat (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18), geht es
vorliegend um eine Ausdehnung der bestehenden - wenn auch umfangmässig eher
geringen - Erwerbstätigkeit und nicht um einen Neu- oder Wiedereinstieg in den Beruf.
Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass B____ keinen Beruf erlernt hat
und deshalb auf einen Arbeitsplatz, für den kein anerkannter Fähigkeitsausweis
erforderlich ist, angewiesen ist. Wie die Vorinstanz (act. B 3 E. 5.3.1, S. 18) beurteilt auch
das Obergericht die Arbeitsmarktlage in C____ und der näheren Umgebung als durchaus
intakt, wozu nebst den verschiedenen grösseren Industrie- und Gewerbeunternehmungen
auch die zahlreichen Tourismusbetriebe beitragen (vgl. https://www.ostjob.ch/job/alle-
jobs-in-urn%C3%A4sch-ar-C___-radius-5km). Noch vielfältiger wird das Arbeitsangebot,
Seite 17
wenn man den Radius für eine Stelle bis Herisau mit seinen unzähligen Industrie-,
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben ausdehnt https://www.ostjob.ch/job/alle-jobs-in-
urn%C3%A4sch-ar-C___-radius-10km). Auch ein solcher Arbeitsplatz liegt bei einer
Fahrtzeit mit der Appenzellerbahn von 17 Minuten und zwei Verbindungen pro Stunde
absolut im Bereich des Zumutbaren
(https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/fahrplan/fahrplan.xhtml). Eine Erhöhung des
Arbeitspensums erscheint bei einer einfachen unqualifizierten Tätigkeit in der Produktion,
als Kassiererin, Verkäuferin, Raumpflegerin oder im Gast- und Tourismusgewerbe, bei
der keine langjährige Berufserfahrung oder Weiterbildung nötig ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.4) als machbar und realistisch.
Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet das Obergericht jedoch ein volles Pensum als
zumutbar, umso mehr als die Berufungsbeklagte heute keinen aufwändigen Haushalt
mehr zu besorgen hat und in den letzten vier Jahren seit der faktischen Trennung
ausreichend Zeit hatte, sich auf diesen Schritt vorzubereiten. Spätestens als der
Berufungskläger im September 2016 das vorliegende Verfahren einleitete (act. B 5/1) und
Anfang Dezember 2016 kund tat (act. B 5/15), dass er nicht mehr gewillt war, in Zukunft
einen persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte zu leisten, hätte diese
Anlass gehabt, aktiv zu werden und ihre Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang zu
erweitern. Auch das Bundesgericht hat in den letzten Jahren in mit dem vorliegenden Fall
vergleichbaren Konstellationen bei Zuverdienstehen die Ausdehnung auf ein nahezu
volles resp. ein volles Pensum als mach- und zumutbar erachtet (Urteile des
Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017
E. 4; 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4).
Bei einem vollen Arbeitspensum würde die Berufungsbeklagte an ihrer bisherigen
Arbeitsstelle hochgerechnet ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘833.00 erzielen,
womit der monatliche Lebensbedarf von CHF 3‘265.00 ohne weiteres gedeckt ist. Dies
wäre jedoch auch im Detailhandel, wo die Mindestlöhne für ungelernte Angestellte
monatlich CHF 3‘900.00 brutto x 13 betragen (https://www.unia.ch/de/arbeitswelt/von-a-
z/dienstleistungsberufe/detailhandel/coop/loehne/) oder im Gastgewerbe, in dem
Mitarbeiter ohne Berufslehre brutto CHF 3‘470.00 x 13 verdienen (http://l-gav.ch/vertrag-
aktuell/iii-lohn/art-10-mindestloehne/), der Fall, zumal die höheren Steuern bei einer
vollzeitlichen Tätigkeit sowie allfällige zusätzliche Arbeitswegkosten durch den Wegfall
des Vorsorgeunterhalts kompensiert würden.
Wie die Vorinstanz erachtet auch das Obergericht eine Übergangsfrist für die Erhöhung
des Arbeitspensums nicht als angebracht, da die Berufungsbeklagte in der nunmehr mehr
als vierjährigen Trennungszeit genügend Gelegenheit gehabt hat, ihr Pensum
Seite 18
auszubauen. Entsprechend kann ihr die zeitliche Erhöhung ihrer Tätigkeit auf 100 % per
sofort zugemutet werden.
2.1.8 Nach dem Gesagten ist B____ in der Lage, ihren erweiterten monatlichen Grundbedarf
selbst zu decken. Mithin ist von der Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung von
nachehelichem Unterhalt abzusehen und die Berufung ist gutzuheissen.
2.2 Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Mit der Berufung wurde auch die Aufhebung von Ziffer 5 des erstinstanzlichen Entscheids
vom 16. November 2017 verlangt (act. B 1). In Ziffer 5 wurden in Anwendung von Art. 282
Abs. 1 lit. a ZPO die Vermögenserträge und monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil
13. Monatslohn bzw. Gratifikation) der Ehegatten festgehalten. Das Obergericht spricht
der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu (vgl. E. 2.1.7), womit
auch die Pflicht zur Angabe des Vermögens sowie der monatlichen Netto-Einkünfte
entfällt.
2.3 Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren
2.3.1 Die Berufungsbeklagte hat bereits im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersucht (act. B 5/28). Im Verfahren FE1 2017 2
schlossen die Parteien am 20. April 2017 eine Vereinbarung, gemäss welcher A____ sich
verpflichtete, B____ ab 1. Mai 2017 monatlich und monatlich im Voraus einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Davon waren CHF 1‘400.00 als
Unterhalt für die Ehefrau und CHF 600.00 als Unterhalt für den Sohn G____ bestimmt,
wobei die Ehefrau die Ausbildungszulage für den Sohn bezog. Ab. 1. August 2017 sollte
sich der für G____ bestimmte Unterhaltsbeitrag auf CHF 400.00 reduzieren und bei
Abschluss der Erstausbildung als Automechaniker ganz wegfallen (act. B 5/28/11). Mit
Entscheid vom 2. Mai 2017 genehmigte der Einzelrichter des Kantonsgerichts die
Vereinbarung (act. B 5/28/12).
2.3.2 Im Rahmen der Berufungsantwort liess B___ den Antrag stellen, der Gesuchsgegner sei
zu verpflichten, an ihren Unterhalt während des Berufungsverfahrens einen monatlichen
Betrag von CHF 1‘400.00 zu bezahlen (act. B 8, S. 3).
2.3.3 A____ verlangt die Abweisung des Begehrens (ERZ 18 25).
Seite 19
2.3.4 Das Scheidungsgericht bleibt auch nach Auflösung der Ehe (gemeint ist die
Teilrechtskraft des Scheidungsurteils bezüglich des Scheidungspunktes) bis zum
Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen für den Erlass vorsorglicher
Massnahmen zuständig. Ist die Ehe zufolge der Teilrechtskraft aufgelöst und dauert der
Prozess über die Scheidungsfolgen vor der Berufungsinstanz aber weiter, so ist die
Berufungsinstanz gestützt auf Art. 276 Abs. 3 ZPO zur Abänderung vorsorglicher
Massnahmen, die vom erstinstanzlichen Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens
angeordnet worden sind, zuständig (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 276 ZPO mit weiteren Hinweisen).
Während des Verfahrens über die Scheidungsfolgen ist also grundsätzlich das
Berufungsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig. Soweit nicht eine
inhaltliche Änderung der durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts angeordneten
Regelungen zur Diskussion steht, sondern lediglich deren Weitergeltung beantragt wird,
wäre dafür - entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten - jedoch kein neues
Begehren erforderlich gewesen (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., N. 8 zu Art. 276
ZPO; ANNETTE DOLGE, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 276 ZPO). Denn vorsorgliche
Massnahmen werden grundsätzlich für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet
und entfallen damit erst mit dessen rechtskräftigem Abschluss für die Zukunft. Dieser
kann zeitlich nach der Teilrechtskraft der Scheidung liegen, falls die Ehegatten - wie hier -
über diesen Zeitpunkt hinaus über die Nebenfolgen prozessieren. Das heisst, das
Scheidungsverfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn auch über alle Nebenfolgen
rechtskräftig entschieden ist (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., N. 29 zu Art. 276
ZPO).
2.3.5 Während des Scheidungsverfahrens gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht eine
grundsätzlich noch uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 163 ZGB). Der
Unterhaltsbeitrag bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie im
Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Doch können bei der Frage nach der
Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des berechtigten Ehegatten die
für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien bereits einbezogen werden (BGE 138
III 97 E. 3.2; ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 9 zu Art. 276 ZPO).
Aufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden musste B____
bewusst sein, dass sie ihre Erwerbstätigkeit erheblich ausdehnen muss. Umso mehr als
Seite 20
sie das Urteil vom 16. November 2017 nicht angefochten hat. Dennoch hat sie in der
Folge keine Schritte in diese Richtung unternommen resp. sie hat solche weder behauptet
noch dargelegt.
Mit der gleichen Begründung wie mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (E. 2.1)
gelangt das Obergericht zum Schluss, dass es B____ bereits während des
Berufungsverfahrens zuzumuten ist, eine volle Erwerbstätigkeit auszuüben und für ihren
Bedarf selbst aufzukommen. Entsprechend ist ihr Begehren, der Berufungskläger sei zu
verpflichten, während der Dauer des Berufungsverfahrens einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu leisten, abzuweisen.
2.3.6 Es stellt sich nun die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Unterhaltspflicht des
Berufungsklägers gemäss dem Entscheid des erstinstanzlichen Massnahmerichters vom
2. Mai 2017 zu befristen ist.
Art. 276 Abs. 3 ZGB stellt klar, dass das Scheidungsgericht solange für vorsorgliche
Massnahmen zuständig bleibt, als noch nicht abschliessend über die Scheidungsfolgen
entschieden worden ist. Die vorsorglichen Massnahmen fallen also nicht mit dem Teilurteil
über die Scheidung dahin, sondern bleiben bis zum Endurteil über die Scheidungsfolgen
bestehen. Sie besitzen für die Dauer des Verfahrens (relative) Rechtskraft, so dass sie im
Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden können (DANIEL BÄHLER, in: Basler
Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 276 ZPO; BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra. 106
[2017] Nr. 18; Urteile Bundesgericht 5A_97/2017 und 5A_114/2017 vom 23. August 2017
= ZKE 1/2018, S. 73).
Nach dem soeben Gesagten kann das Berufungsgericht eine neue Anordnung frühestens
auf das Datum des (teilweisen) Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunktes
festsetzen. Die Pflicht von A____, B____ gemäss dem Urteil des Einzelrichters des
Kantonsgerichts vom 2. Mai 2017 (FE1 17 2) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00
zu bezahlen, ist demnach auf den Zeitpunkt der (Teil-)Rechtskraft des
Scheidungspunktes, d.h. auf den 5. Juni 2018, zu befristen (act. B 5/71, S. 32).
Seite 21
3. Kosten
3.1 Erstinstanzliche Kosten und Entschädigungen
Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die
Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt.
Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der
Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens
verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann das
Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten
werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von
der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Im vorliegenden Fall geht es um eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB, welcher die
Ehefrau sich im Laufe des Scheidungsverfahrens allerdings nicht mehr widersetzt hat
(act. B 3 E. 2, S. 7). Bei der Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens befand der
jüngere Sohn der Parteien sich sodann noch in der Erstausbildung (act. B 5/15, S. 2 und
4). Es rechtfertigt sich daher, die Sonderbestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO
anzuwenden (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz.
36; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016; Rz.
10.40; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N.6 zu Art. 107 ZPO). In
familienrechtlichen Verfahren können Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden
(RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 6 zu Art. 107 ZPO). Der erstinstanzliche Kostenspruch trägt
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung und die dort festgesetzten Beträge
bewegen sich im Rahmen der anwendbaren Ansätze. Die vorgenommene Verteilung der
Prozesskosten erscheint demzufolge als nachvollziehbar und angemessen. Bei den
Regelungen in den Ziffern 8 und 9 des Urteilsdispositives kann es somit sein Bewenden
haben.
3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren, in dem es lediglich noch um die Festsetzung des persönlichen
Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte ging, hat der Berufungskläger
Seite 22
vollumfänglich obsiegt. Selbst mit Blick auf die tiefere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Berufungsbeklagten und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erachtet es das
Obergericht daher als angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens B____
aufzuerlegen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen setzt das
Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 fest (Art. 19 Abs. 1 lit. b
Gebührenordnung, bGS 233.3).
3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren
Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für die Kosten seiner Rechtsvertretung
entsprechend der Verlegung der Gerichtskosten (vgl. E. 3.2) zu entschädigen (Art. 107
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Die Honorarnote von RA AA___ beläuft sich auf CHF 4‘001.50 (act. B 23). Von den
geltend gemachten 14.29 Stunden beziehen sich zwei Einträge von 0.5 und 0.15 Stunden
auf das Kantonsgericht St. Gallen; diese können nicht berücksichtigt werden. Für die
verbleibenden 13.64 Stunden ist eine Entschädigung von CHF 2‘728.00 gerechtfertigt
(Art. 18 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif, bGS 145.53).
Dazu kommen CHF 109.10 Barauslagen sowie CHF 218.50 Mehrwertsteuer. Insgesamt
hat B___ A____ für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren also mit
insgesamt CHF 3‘055.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
3.4 Kosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren
Die Parteien haben sich mit der gemeinsamen Behandlung der beiden Verfahren
einverstanden erklärt (E. 2.3). Die Kosten des Massnahmeverfahrens können daher bei
der Hauptsache belassen werden.
Seite 23
In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht :
1. Das Urteil des Kantonsgerichts, 1. Abteilung, vom 16. November 2017 (FA1 16 22) ist in den Dispositiv-Ziffern
- 1 (Scheidung) - 2 (Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn G____) - 3 (güterrechtliche Auseinandersetzung) - 6 (berufliche Vorsorge) - 7 (Trennung Krankenversicherungspolicen)
mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.
2. Es wird davon abgesehen, A____ zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages
nach Art. 125 ZGB an B____ zu verpflichten.
3. Es wird davon abgesehen, A____ während des Berufungsverfahrens zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an B____ zu verpflichten. Die Pflicht von A____, B____ gemäss dem Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2017 (FE1 17 2) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00 zu bezahlen, endet mit der Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. am 5. Juni 2018.
4. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) wird bestätigt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie des vorsorglichen
Massnahmeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 2‘000.00, werden B____ auferlegt, unter Anrechnung des von A____ geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3‘000.00. Der Saldo von CHF 1‘000.00 wird A____ zurückvergütet und im Betrag von CHF 2‘000.00 wird ihm das Regressrecht auf B____ eingeräumt.
6. B____ hat A____ für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren und im
vorsorglichen Massnahmeverfahren vor dem Einzelrichter des Obergerichts mit insgesamt CHF 3‘055.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
7. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 250‘000.00.
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8. Zustellung am 3. April 2019 an:
- RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht, Trogen (FA1 16 22) - Akten Verfahren Nr. ERZ 18 25
Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli
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